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Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes

EINLEITUNG

Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Krankengeld und Freistellung, wenn sie der Arbeit fernbleiben, weil sie ihr erkranktes und versichertes Kind versorgen müssen.

Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Daneben ist seit 1. August 2002 mit dem Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder eine Neuregelung in Kraft getreten, mit der ein Anspruch auf Krankengeld bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes für einen Elternteil geschaffen wurde, der nicht der oben genannten zeitlichen Begrenzung des Krankengeldes unterliegt.

Für die Dauer des Krankengeldanspruches besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Tarifverträge enthalten häufig ergänzende Regelungen zur Freistellung und Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung eines Kindes. Daher sollten Sie sich unbedingt über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Die Informationen zu den tarifvertraglichen Regelungen und damit zu den Tarifverträgen erhalten Sie von den Gewerkschaften.

Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes erhalten die für sie wichtigen Informationen zu diesem Thema von der personalverwaltenden Stelle des Arbeitgebers. Für die Beamten gibt es keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Weitere Informationen erhalten sie von ihrer Dienststelle.

ZUSTAENDIG

die Krankenkasse

VORAUSSETZUNG

  • der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann dies nicht übernehmen
  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet

ABLAUF

Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeldzahlung stellen.
Außerdem müssen Sie bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber einen Antrag auf Freistellung einreichen.

UNTERLAGEN

ärztliche Bescheinigung

RECHTSGRUNDLAGE

§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)